Tel.: +49 - 89 - 87 13 93 50 info@fuerst-muenchen.de
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Allgemeine Geschäftsbedienung für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend
  2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
  3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebener Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt

  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
  2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen
  3. Die vereinbarte Leitung umfasst nicht:
    1. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt
    2. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen
    3. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste in Fahrgastraum oder Kofferraum des Fahrzeugs zurücklässt.
    4. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen.
    5. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägiger Regelung, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten ist und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes verienbart wurde.

§ 3 Leistungsänderung

  1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach dem Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt worden sind uns soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, se sei denn etwas anders wurde vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Es Gilt der bei Vertragsabschluss vereinbart Mietpreis
  2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn es wurde etwas abweichendes vereinbart.
  1. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzliche berechnet.
  2. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigung oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
  3. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

  1. Rücktritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruche auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmer ersparte Aufwendung und etwaiger durch andere Verwendung des Fahrzeugs erzielte Erlöse.

Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt:

  • bis           30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt              15 %
  • ab 29 bis 20 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt              30 %
  • ab 19 bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt              60 %
  • ab   9 bis   3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt              70 %
  • ab      48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt              85 %

wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass dem Busunternehmens ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentliche niedriger als die Pauschale ist.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

  1. Kündigung
  1. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt in Hinsicht auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
  2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einen Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
  3. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringende Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

  1. Rücktritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen, In diesem Fall kann der Besteller nur die Ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendung ersetzt verlangen.

  1. Kündigung
    1. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,  Aussperrungen oder Arbeitsniederlegung, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei  Kündigung wegen höherer Gewalt  Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom  Besteller getragen.
    2. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung

  1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg, oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zustande.
  3. Die Regelung über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung und Haftung

  1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen der Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenen Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Personen bezogenen Anteil des dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenen Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000,00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
  2. § 23 PBefG bleibt unberührt. die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
  3. Die in den Absätze 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausdrücklich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
  5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. – e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

  1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
  2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zuleisten.
  2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, könne von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisung eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
  3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließliche der Sitz des Busunternehmers.

  1. Gerichtstand
    1. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließliche der Sitz des Busunternehmers.
    2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtstand ebenfalls der Sitz des Unternehmens.
  2. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeine Geschäftsbedingung für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

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